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Die touristische Schule ist Teil eines Pilotprojekts der Reform der mittleren Fachausbildung in Serbien, das das Ministerium für Bildung und Sport und die Europäische Agentur für Rekonstruktion durchführen. Mehr hierüber lesen Sie in der Rubrik Reformprojekt
Aktuallisiert am
29.11.2007.
Die Schule praktiziert die Einschreibung ausserordentlicher Schüler wegen der Erzielung fachlicher Befähigung, Übergangsqualifikation und Weiterbildung für folgende Ausbildungsprofile der vierjährigen Berufsausbildung
· Touristischer Techniker
· Hotelkaufmann/-kauffrau
· Kochtechniker
Ausserordentliche Schüler können sich hier informieren über:
· Konsultationsstundenpläne
· Prüfungsablegungstermine
Im Folgenden führen wir Auszüge aus der Verordnung über ausserordentliche Schüler an:
Bei der Einschreibung schliesst die Schule mit dem ausserordentlichen Schüler, oder wenn er/sie minderjährig ist mit den Eltern einen Vertrag ab. Bei der Einschreibung legt der Schüler die Einschreibungsanmeldung, zwei Fotos, Originalzeugnisse, Auszug aus dem Geburten- oder Heiratsregister, vor.
Der ausserordentliche Schüler zahlt die Schulgebühr in der Höhe, die der Lehrerrat der Schule im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Sport festlegt. Die eingezahlte Gebühr für eine Klasse gilt bis zum Ende des Schuljahres, bzw. bis zum 31. August. Falls der ausserordentliche Schüler die Klasse bis zum 31. August nicht abschliesst, wiederholt er/sie das Jahr, wobei die abgelegten Prüfungen anerkannt werden. Den Prüfungspreis für ausserordentliche Schüler legt der Schuldirektor fest, mit dem Einverständnis des Schulausschusses.
Die Fristen für die Ablegung der Prüfungen der ausserordentlichen Schüler werden durch den Jahresarbeitsplan der Schule für jedes Schuljahr festgelegt, die Prüfungen können abgelegt werden in:
- der Frist für Oktober
- der Frist für Januar
- der Frist für April
- der Frist für Juni und
- der Frist für August
Der Schuldirektor kann dem ausserordentlichen Schüler auch ausserhalb der festgelegten Prüfungsfristen die Ablegung der Prüfungen erlauben, wenn er einschätzt, dass die Gründe dafür rechtfertigt sind. Den endgültigen Plan, bzw. Reihenfolge der Ablegungen der Prüfungen für jede Prüfungsfrist legt der Schuldirektor nach dem Ablauf der Frist, die für den Erhalt der Prüfungsanmeldungen nötig ist, fest. Der so festgelegte Plan, bzw. die Reihenfolge der Prüfungsablegung wird auf der Informationstafel der Schule ausgehangen, die vorgesehen ist für ausserordentliche Schüler, spätestens zwei Tage vor Anfang der Prüfungsablegung.
Der ausserordentliche Schüler, der in die Schule eingeschrieben wurde wegen Übergangsqualifikation, legt die Prüfungen ab in den fachlichen Unterrichtsgegenständen, die die Kommission für die Anerkennung der Prüfungen festlegt, die ausgewählt wurde seitens des Lehrerrates der Schule am Anfang jedes Schuljahres.
Der ausserordentliche Schüler, der in die Schule eingeschrieben wurde wegen Weiterbildung legt Zusatzprüfungen ab in den Fächern, deren Inhalte nicht überwiegend gleich sind, in den Fächern, die nicht durch den Unterrichtsplan und das Unterrichtsprogramm festgelegt wurden und Prüfungen der Abschlussklasse, worüber die Kommission die Entscheidung trifft.
Der ausserordentliche Schüler kann während einer Prüfungsfrist höchstens vier Prüfungen ablegen, wobei er/sie nur eine Prüfung mit einer schriftlichen Übung ablegen darf. Bei ausserordentlichen Umständen kann der Schüler auch mehrere Prüfungen ablegen, bei voriger Genehmigung des Schuldirektors.
Ausserordentliche Schüler legen die Prüfungen ab in den Fächern, die durch den Unterrichtsplan und das Unterrichtsprogramm im Rahmen einer jeden Klasse festgelegt wurden und die Abschlussprüfung am Ende der vierjährigen Ausbildung. Der ausserordentliche Schüler legt die Prüfungen in jedem Fach ab, das durch den Unterrichtsplan und das Unterrichtsprogramm festgelegt wurde, ausser im Fach Leibeserziehung, wenn er/sie älter ist als 20. Arbeits- und Sozialverhalten der ausserordentlichen Schüler werden nicht benotet.
Der ausserordentliche Schüler wird jeden Jahr in die einzelne Klasse eingeschrieben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen und zwar den gleichen wie für einen ordentlichen Schüler, spätestens bis zum 31. August, gemäss dem Artikel 56., Absatz 4 des Mittelschulgesetzes. Das Recht zwei Klassen in einem Jahr abzuschliessen hat nur der ausserordentliche Schüler, der ausserordentliche gute Ergebnisse im Lernen erzielt hat, wie es durch den Artikel 51. des Gesetzes vorgeschrieben ist. Diese Gesetzordnung bezieht sich nicht auf den ausserordentlichen Schüler auf der Übergangsqualifikation oder Weiterbildung, weil er in die Schule eingeschrieben wird wegen Übergangsqualifikation oder Weiterbildung, und nicht in eine Klasse, weil er eine mittlere Ausbildung erlangen hat, und durch die Ablegung der Prüfung wechselt er/sie das Ausbildungsprofil.
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